Beschluss vom 06.07.2005 -
BVerwG 4 A 1042.04ECLI:DE:BVerwG:2005:060705B4A1042.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.07.2005 - 4 A 1042.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:060705B4A1042.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1042.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 93 a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 sind knapp 4 000 Klagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden, die in rund sechzig Verfahren mit jeweils eigenem Aktenzeichen zusammengefasst sind. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren im Sinne von § 93 a VwGO durchgeführt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom 28. April 2005 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93 a Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Das vorliegende Verfahren eignet sich nicht als Musterverfahren und ist deshalb gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auszusetzen. Die Verfahrensbeteiligten haben Einwendungen hiergegen nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93 a Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Beschluss vom 16.10.2006 -
BVerwG 4 A 1055.06ECLI:DE:BVerwG:2006:161006B4A1055.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2006 - 4 A 1055.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:161006B4A1055.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1055.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger zu 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger zu 1 und 2 haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.