Beschluss vom 06.07.2005 -
BVerwG 7 PKH 3.05ECLI:DE:BVerwG:2005:060705B7PKH3.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.07.2005 - 7 PKH 3.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:060705B7PKH3.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 3.05

  • VG Dresden - 27.01.2005 - AZ: VG 7 K 553/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Klägerin kann die gewünschte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen Prozessunfähigkeit der Klägerin als unzulässig abgewiesen.
Zwar läge ein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr.3 VwGO) vor, wenn dies zu Unrecht geschehen sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat aber im Einzelnen dargelegt, warum es zu der Überzeugung, dass die Klägerin prozessunfähig ist, gelangt ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthält keine Angaben, die dies in Zweifel ziehen. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Revision könnte deshalb nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder aus einem anderen in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Grund zugelassen werden.