Beschluss vom 06.07.2005 -
BVerwG 9 B 16.05ECLI:DE:BVerwG:2005:060705B9B16.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.07.2005 - 9 B 16.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:060705B9B16.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 16.05

  • Bayerischer VGH München - 15.02.2005 - AZ: VGH 8 A 03.40044

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und
Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 500 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), legt diesen Zulassungsgrund aber nicht hinreichend dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu wäre die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe erforderlich, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Eine solche Rechtsfrage, die für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
a) Dies gilt zunächst für die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
"ob bei zwei selbständigen Verkehrsabschnitten ein drohendes Planungstorso noch hinreichend planerisch bewältigt werden kann oder vielmehr mit der Realisierung des ersten Verkehrsabschnitts solange zugewartet werden muss, bis die Planungen auch für den zweiten Verkehrsabschnitt hinreichend fortgeschritten sind, mit der Folge, dass bei solchen voneinander abhängigen Verkehrsabschnitten diese zwingend in einem gemeinsamen Verkehrsabschnitt planerisch bewältigt werden müssen."
Die Frage bezieht sich auf die Behauptung der Klägerin, der planfestgestellte Neubau einer Anschlussstelle an die A 8 bei Derching werde ein Planungstorso bleiben, falls der Neubau der Kreisstraße AIC 25 scheitern sollte. Das Gegenteil ist aber von der Vorinstanz festgestellt worden (UA S. 7). Wie im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge noch zu erörtern sein wird, wäre das Revisionsgericht an diese Tatsachenfeststellung nach Maßgabe von § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, so dass sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Abschnittsbildung nicht schon deswegen fehlerhaft ist, weil es für die Weiterführung der Straße über den planfestgestellten Abschnitt hinaus keine hinreichend verfestigte Planung gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - BVerwG 4 VR 14.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 123 S. 150). Die Beschwerde setzt sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander, so dass nicht dargelegt ist, worin der rechtliche Problemgehalt liegt, der aus der Sicht der Klägerin weiterhin einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde verlangt auch die von ihr aufgeworfene Frage,
"bis zu welcher untersten zeitlichen Grenze ein Prognosezeitraum gewählt werden kann" und "ob der somit angenommene Prognosezeitraum von nur zwölf Jahren hinreichend ist",
keine weitere Klärung in einem Revisionsverfahren. Es trifft nämlich nicht zu, dass die Vorinstanz ihren Ausführungen zur Verkehrsprognose allein das Prognosejahr 2015 zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat die Vorinstanz gestützt auf die von der Klägerseite unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Prof. K. zusätzlich die Prognose für das Jahr 2020 mit dem Ergebnis berücksichtigt, dass sich ein etwaiger Verkehrsanstieg unterhalb der Prognoseungenauigkeit von 2 % bis 3 % bewegen werde (UA S. 8, 12, 13, 15). Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, warum unter diesen Umständen von einem Revisionsverfahren eine Klärung der Frage zu erwarten wäre, ob der Prognosehorizont sich auf eine Zeitspanne von zwölf Jahren beschränken kann.
2. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der zur Zulassung der Revision führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht.
Die Beschwerde rügt, die Vorinstanz habe nicht den in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellten Beweisantrag als nicht beweisbedürftig ablehnen dürfen. Dieser lautete:
"Zum Nachweis des Sachvortrags, dass die Autobahnanschlussstelle bei Derching ohne den Neubau der AIC 25 keine eigenständige Verkehrsfunktion aufweist und insbesondere auf Grund des örtlichen Verkehrs der Kreisstraße AIC 24 und der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Derching und der St 2035 lediglich mit marginalem Verkehrsaufkommen belastet werden würde, das nach dem Stand der Technik und den allgemeinen Grundsätzen der Verkehrsplanung die Errichtung der Anschlussstelle nicht rechtfertigt, beantragen wir die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens durch das Gericht."
Dieses Beweisthema hat die Vorinstanz ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung deswegen als nicht beweisbedürftig angesehen, weil die von Prof. K. "dargelegten und belegten Prognoseberechnungen für den Planungsfall isolierte Errichtung der Anschlussstelle Derching ohne Herstellung der Kreisstraße AIC 25 neu nicht substantiiert in Frage gestellt" worden seien. Zusätzlich ist in den Entscheidungsgründen festgehalten (UA S. 14), nach Erörterung der Verkehrsprognose in der mündlichen Verhandlung seien "keine Fragen zur Zuverlässigkeit dieser Prognose offen geblieben". Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum unter diesen Umständen die Ablehnung des Beweisantrags verfahrensfehlerhaft sein soll. Wenn die Beschwerde rügt, es hätten sich größere Prognoseunsicherheiten ergeben, wenn man die objektiv unvorhersehbare Unwägbarkeit der planerischen Realisierung der unmittelbaren Umgebung dieses Verkehrsabschnitts, etwa hinsichtlich der Stadt Friedberg, unterstelle, wendet sie sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Diese ist aber der Tatsacheninstanz vorbehalten. Dabei steht die Entscheidung, ob bereits beigebrachte Stellungnahmen von Sachverständigen durch einen weiteren Sachverständigen zu überprüfen sind, grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO), es sei denn die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung hätte sich dem Tatsachengericht aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2003 - BVerwG 4 B 4.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 53). Letzteres ist nicht der Fall, wenn bei Erörterung der gutachtlichen Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung - wie hier - keine entscheidungserheblichen Fragen offen bleiben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG n.F.