Beschluss vom 06.07.2006 -
BVerwG 4 B 46.06ECLI:DE:BVerwG:2006:060706B4B46.06.0

Beschluss

BVerwG 4 B 46.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.03.2006 - AZ: OVG 7 A 2350/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 Die Beschwerde rügt zunächst einen Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist jedoch nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der Frage, wie ein „bloßer“ Austausch von Bauteilen rechtlich zu werten ist, auf S. 9 f. seines Urteils in Anwendung des - nicht revisiblen und vom Revisionsgericht daher hinzunehmenden - Landesrechts näher auseinander gesetzt. Die Beschwerde vermag nicht darzulegen, dass auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hätte.

3 Der Hinweis auf § 44a VwGO führt ebenfalls zu keinem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch insoweit hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörde nach der BauO NRW eine Bescheinigung anfordern darf, eingehend dargestellt. Eine derartige Anforderung ist im Übrigen keine Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO, sondern stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.