Beschluss vom 06.07.2006 -
BVerwG 7 B 50.06ECLI:DE:BVerwG:2006:060706B7B50.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.07.2006 - 7 B 50.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:060706B7B50.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 50.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:

  1. Das Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Senats vom 25. August 2004 - BVerwG 7 B 69.04 - wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 746 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Februar 2004 die - vom Bruder des Antragstellers auch in dessen Namen vollmachtslos erhobene - Klage auf Rückübertragung eines Grundstücks in Berlin-Niederschönhausen abgewiesen. Die - wiederum ohne Vollmacht des Antragstellers - erhobene Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. August 2004 - BVerwG 7 B 69.04 - zurück.

2 Der Antragsteller hat gegen das Urteil des Erstgerichts und gegen den Beschluss des Revisionsgerichts jeweils Nichtigkeitsklage erhoben. Mit Urteil vom 13. Januar 2006 erklärte das Verwaltungsgericht sein vorausgegangenes Urteil vom 26. Februar 2004 in Bezug auf den Antragsteller für nichtig, weil dieser in diesem Verfahren nicht den Vorschriften des Gesetzes gemäß vertreten war, § 153 VwGO, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Das Nichtigkeitsfeststellungsverfahren vor dem erkennenden Senat haben die Verfahrensbeteiligten daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.

II

3 Das Nichtigkeitsfeststellungsverfahren (vgl. hierzu Beschluss vom 26. März 1997 - BVerwG 5 A 1.97 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31 m.w.N.) ist infolge der Erledigungserklärungen einzustellen, so dass gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden ist.

4 Ganz Überwiegendes spricht dafür, dass der Antragsteller in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 25. August 2004 unterlegen wäre. Ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen entspricht somit der Billigkeit.

5 Zwar kann auch gegen Beschlüsse im Nichtzulassungsverfahren Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung gestellt werden, was aber die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nur für die Fälle begründet, in denen diese Beschlüsse selbst und allein mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln im Sinne von § 579 ZPO behaftet sind (vgl. BVerfG - 1 BvR 380/93 - NJW 1993, 3256). Ansonsten ist eine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in einem Wiederaufnahmeverfahren nur begründet, wenn es durch Erlass eines Urteils oder eines urteilvertretenden Beschlusses zur Sache entschieden hat (§ 153 VwGO, § 584 Abs. 1 letzter Halbs. ZPO). Hieran fehlt es, wenn mit der angegriffenen Entscheidung vom 24. August 2004 lediglich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Zulassungsgründen nach § 132 Abs. 2 VwGO befunden wird. Die Nichtigkeitsklage musste demnach ausschließlich zum Verwaltungsgericht erhoben werden, dessen Urteil mit der Zurückweisung des Nichtzulassungsbeschlusses rechtskräftig geworden war und dessen sachliche Zuständigkeit aus § 153 VwGO, § 584 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO folgt.

6 Nicht unbeachtet bleiben kann auch, dass der Antragsteller vor Erhebung des Antrags auf Nichtigkeitsfeststellung bereits die Nichtigkeitsklage beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht hatte. Für ein weiteres Verfahren vor dem Revisionsgericht würde es dann aber am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangeln, weil mit einer stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Beschluss des Revisionsgerichts im Nichtzulassungsverfahren gleichsam „der Boden entzogen“ wird, so dass mit diesem keine rechtlichen Auswirkungen mehr verbunden sind und er sich somit erledigt (Beschluss vom 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 - BVerwGE 72, 93).

7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und bemisst sich nach dem auf den Antragsteller entfallenden Kostenanteil im Beschwerdeverfahren.