Beschluss vom 06.07.2010 -
BVerwG 2 B 77.09ECLI:DE:BVerwG:2010:060710B2B77.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.07.2010 - 2 B 77.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:060710B2B77.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 77.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.05.2009 - AZ: OVG 1 A 2655/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Mai 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, auf der von dem Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - abweichenden Annahme, bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit sei zwischen zu viel geleistetem Volldienst und zu viel geleistetem Bereitschaftsdienst zu unterscheiden; zu viel geleisteter Bereitschaftsdienst sei nur mit 50 % anzusetzen, weil er sich aus Zeiten des aktiven und des inaktiven Bereitschaftsdienstes zusammensetze. Das Revisionsverfahren gibt zudem Gelegenheit, die Anforderungen an die Berechnung des Anspruchs auf Freizeitausgleich zu präzisieren.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 32.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.