Beschluss vom 06.08.2002 -
BVerwG 8 B 58.02ECLI:DE:BVerwG:2002:060802B8B58.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.08.2002 - 8 B 58.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:060802B8B58.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 58.02

  • VG Gera - 18.12.2001 - AZ: VG 6 K 118/97 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102 258,38 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht musste nicht aufklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), ob die - mit der vom 6. Juni 1983 datierten Rechnung der Firma N. - vorgelegten Belege echt waren. Das Verwaltungsgericht hat es nämlich aufgrund der Zeugenaussagen und der von dem Beklagten beigezogenen Altunterlagen als erwiesen angesehen, dass die maßgeblichen Investitionen von den Beigeladenen getätigt worden sind. Selbst wenn weitere Ermittlungen ergeben hätten, dass die Belege gefälscht sind, hätte dies daran nichts zu ändern vermocht.
Wenn man zu Gunsten der Beschwerde annimmt, sie rüge insoweit auch eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) mag zwar ein Verfahrensfehler vorliegen, das angefochtene Urteil kann darauf jedoch nicht beruhen:
Die anwaltlich vertretenen Beigeladenen hatten mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1996 mehrere Belege vorgelegt und hierzu ausgeführt, sie hätten nochmals alle Unterlagen durchgesehen und weitere Quittungsbelege gefunden (vgl. Beiakte V Bl. 232). Mit diesem Schriftsatz haben sie unter anderem eine mit 6. Juni 1983 datierte Rechnung der Firma N. vorgelegt, die an die Beigeladenen in "07749 Jena" adressiert ist (vgl. Beiakte V Bl. 223). Diese Rechnung ist objektiv falsch. Aus der Nennung der erst nach 1989 eingeführten Postleitzahl ergibt sich zweifellos, dass sie nicht 1983 erstellt worden sein kann. Diese offenkundige Falschangabe haben die Beigeladenen erst in der Klageerwiderung korrigiert, als sie nicht mehr zu leugnen war. Dennoch führt das Verwaltungsgericht aus, es habe keine Veranlassung, an der Echtheit aller Belege, die die Beigeladenen zum Nachweis der vor dem 19. Oktober 1989 getätigten Investitionen vorgelegt hätten, zu zweifeln. Der Vorwurf der Klägerin, die Belege seien gefälscht, sei nicht haltbar. Insbesondere rechtfertige diese Annahme nicht die von den Beigeladenen vorgelegte Rechnung der Firma N., die vom 6. Juni 1983 datiere; denn hierzu trügen die Beigeladenen selbst vor, dass diese nachträglich erstellt worden sei und auch nach der Wende getätigte Arbeiten erfasse. Anhaltspunkte dafür, dass die anderen Belege gefälscht seien, ergäben sich daraus jedoch nicht (vgl. Urteil amtlicher Umdruck S. 15). Dagegen erwähnt das Urteil nicht, dass die Beigeladenen eine falsche Aussage gemacht und diese erst korrigiert haben, als sie nicht mehr zu leugnen war.
Ob das Urteil unter diesen Umständen mit den Anforderungen an den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) vereinbar ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - zur Veröffentlichung vorgesehen), bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn jedenfalls kann das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler nicht beruhen, weil das Gericht die fraglichen Investitionen bereits aufgrund der Zeugenaussagen und Altunterlagen des Beklagten als nachgewiesen angesehen hat.
2. Soweit die Beschwerde die Verhandlungsführung des Verwaltungsgerichts bei der Beweisaufnahme rügt, wird kein Verfahrensmangel ausdrücklich oder zumindest sinngemäß prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
3. Schließlich hat das Verwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es Herrn A. nicht zu der von ihm 1979 erstellten Wertermittlung gehört hat. Das Verwaltungsgericht hat eine Schädigung der Mutter der Klägerin gerade damit begründet, dass in der Wertermittlung ein diskriminierend niedriger Wert des Grundstücks angegeben worden ist. Dieser wurde allein nach dem Ertragswert ermittelt. Ob in das Haus investiert worden war, geht aus der Wertermittlung also nicht hervor. Zeugenaussagen über vor 1979 getätigte Investitionen stehen folglich hierzu nicht im Widerspruch. Angesichts dessen musste es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, Herrn Apel als Zeugen zu vernehmen, obwohl die anwaltlich vertretene Klägerin dies in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift (VG-Akte Bl. 308 ff.) nicht beantragt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13 und 14 GKG.