Beschluss vom 06.08.2003 -
BVerwG 1 B 461.02ECLI:DE:BVerwG:2003:060803B1B461.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.08.2003 - 1 B 461.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060803B1B461.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 461.02

  • VGH Baden-Württemberg - 25.09.2002 - AZ: VGH A 12 S 620/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und sinngemäß auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht die zugelassene Berufung der Kläger als unzulässig verworfen hat, weil innerhalb der Begründungsfrist nicht eine den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO (in der Fassung des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 1. November 1996 - 6. VwGOÄndG -) genügende Berufungsbegründung eingereicht worden sei. Sie ist der Auffassung, dass eine Begründung nach der Übergangsregelung in Art. 10 Abs. 1 des 6. VwGOÄndG nicht erforderlich, jedenfalls aber die gegebene Begründung auch ausreichend gewesen sei. Sie verweist dazu mit weiteren Ausführungen auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 -, in dem ausgeführt sei, dass es den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genüge, "wenn eine Bezugnahme auf früheres Vorbringen vorliege".
Damit bezeichnet die Beschwerde weder eine Abweichungsrüge noch das Vorliegen eines Verfahrensmangels in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
1. Die Abweichungsrüge geht schon deshalb fehl, weil sie nicht darlegt, inwiefern das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einen von einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte. Überdies fehlt dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 (a.a.O.) der von der Beschwerde unterlegte Inhalt. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass die Bezugnahme auf früheres Vorbringen - hier "auf den bisherigen Sachvortrag" (vgl. unten) - eine ausreichende Begründung der Berufung im Sinne des mit dem 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 eingeführten § 124 a Abs. 3 Satz 4 darstellt. Angesichts des Zwecks der neu eingeführten Begründungspflicht, die Berufungsgerichte zu entlasten und das Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, erlaubt der genannte Beschluss lediglich eine Bezugnahme auf den Antrag auf Zulassung der Berufung.
2. Soweit die Beschwerde der Sache nach die Entscheidung des Berufungsgerichts als verfahrensfehlerhaft rügt, entspricht sie ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO:
a) Das Beschwerdevorbringen, eine Berufungsbegründung sei nach der Überleitungsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 des 6. VwGOÄndG gar nicht erforderlich, geht ins Leere. Denn die erstinstanzliche mündliche Verhandlung fand nicht vor dem 1. Januar 1997 (sondern erst am 3. April 1998) statt.
b) Dem weiteren Vorbringen, die gegebene Berufungsbegründung sei jedenfalls ausreichend gewesen, lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht unter Verletzung von § 124 a Abs. 3 VwGO a.F. entschieden hätte. In dem Schriftsatz der Kläger vom 31. März 2000, den die Beschwerde als die Berufung begründend ansieht, heißt es im Wesentlichen nur:
".....wird beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.06.1996 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.04.1998 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise die Voraussetzungen des § 53 AuslG - vorliegen.
Zur Berufungsbegründung wird auf den bisherigen Sachvortrag Bezug genommen und hingewiesen. ..."
Das Berufungsgericht hat hierin mit ausführlicher Begründung nicht eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen statthafte Bezugnahme auf den Antrag auf Zulassung der Berufung gesehen, ohne dass sich die Beschwerde hiermit auseinander setzt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zugunsten der Kläger aber auch die Rechtslage geprüft, die sich ergeben würde, wenn man den Verweis auf den bisherigen Sachvortrag als Bezugnahme auf den Zulassungsantrag ansähe. Es hat im Einzelnen ausgeführt, warum eine solche Bezugnahme jedenfalls dann nicht ausreiche, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Berufungszulassung in asylrechtlichen Streitigkeiten auf einem Verfahrensfehler beruhe und der Zulassungsantrag - wie hier - keine eigenständige, an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientierte Aufbereitung des Prozessstoffs enthalte. Der Zulassungsantrag sei ausschließlich auf die geltend gemachte Gehörsverletzung zugeschnitten gewesen und habe sich auf die hierfür erforderliche Darlegung zulassungsrelevanter Gesichtspunkte beschränkt. Die Beschwerde zeigt demgegenüber einen Verfahrensfehler nicht auf.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.