Beschluss vom 06.08.2004 -
BVerwG 2 B 71.04ECLI:DE:BVerwG:2004:060804B2B71.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.08.2004 - 2 B 71.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:060804B2B71.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 71.04

  • Sächsisches OVG - 20.02.2004 - AZ: OVG 2 B 192/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 78 680,38 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Den Darlegungen der Klägerin - soweit sie den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen - ist nicht zu entnehmen, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Beschwerde bezeichnet sinngemäß die Frage als klärungsbedürftig, ob für die Ernennung der Professoren der Besoldungsgruppe C 4 im Freistaat Sachsen der Ministerpräsident oder das Sächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig ist. Wieso dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Hiervon abgesehen würde sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Berufungsgericht die Klage der Klägerin auf Ernennung nicht nur im Hinblick auf die Zuständigkeitsfrage abgewiesen hat, sondern auch deshalb, weil die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht gegeben seien. Wird wie hier ein Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, so kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jedes der beiden Gründe ein Zulassungsgrund in einer den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise geltend gemacht wird und vorliegt. Beides ist nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit deshalb als nicht erfüllt angesehen, weil die Klägerin nach den getroffenen Absprachen von ihrer Ernennung bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand ohne Bezüge beurlaubt werden sollte. Stattdessen sollte sie im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages als Chefärztin die Leitung eines privatrechtlich organisierten Herz- und Kreislaufzentrums übernehmen und von dort auch ihr Gehalt beziehen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass beide Seiten nicht beabsichtigten, die typischen Rechte und Pflichten eines Beamtenverhältnisses zu begründen: weder sollte der Dienstherr verpflichtet sein, die Alimentation der Klägerin während ihrer auf Dauer angelegten Beurlaubung sicherzustellen, noch sollte die Klägerin verpflichtet sein, sich mit voller Hingabe als Hochschullehrerin "im Bereich der öffentlichen Verwaltung" den "hoheitsrechtlichen Aufgaben" (hier: einer Hochschule) zu widmen. Die Klägerin solle ihre volle Arbeitskraft im Wesentlichen als Chefärztin einer privatrechtlich betriebenen Klinik aufgrund eines Arbeitsvertrages einbringen. Die Verpflichtung zur Forschung, Lehre und Krankenversorgung gegenüber der M e d i z i n i s c h e n F a k u l t ä t der Universität hätte demgegenüber n a c h d e r A u s g e s t a l t u n g d e r V e r t r a g s v e r h ä l t n i s s e nur untergeordnete Bedeutung. Hieraus hat das Berufungsgericht geschlossen, die gesetzliche Voraussetzung für eine Beamtenernennung - die Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben - sei nicht erfüllt.
Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde im Einzelnen nach Art einer Berufung oder Revision auseinander, legt aber nicht dar, worin die grundsätzliche, fallübergreifende und deswegen klärungsbedürftige Rechtsfrage liegen soll. Damit beachtet sie nicht hinreichend den rechtssystematischen Unterschied zwischen einer Revision und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Es ist auch sonst nicht erkennbar, welcher Klärungsbedarf durch die maßgeblich von den besonderen Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung des Berufungsgerichts hervorgerufen sein könnte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a GKG.