Beschluss vom 06.09.2002 -
BVerwG 7 B 87.02ECLI:DE:BVerwG:2002:060902B7B87.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.09.2002 - 7 B 87.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:060902B7B87.02.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 87.02
- Thüringer OVG - 13.12.2001 - AZ: OVG 2 KO 438/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
K l e y und N e u m a n n
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen zu 2 bis 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 429,09 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 13. Mai 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.