Beschluss vom 06.09.2005 -
BVerwG 5 B 10.05ECLI:DE:BVerwG:2005:060905B5B10.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.09.2005 - 5 B 10.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:060905B5B10.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 10.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.11.2004 - AZ: OVG 2 A 2705/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2005
durch Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen vom 10. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein mit einer Abweichung der Berufungsentscheidung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194) begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben. Es fehlt bereits die für eine ordnungsgemäße Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Gegenüberstellung eines die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes und eines eben solchen, in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtssatzes, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein soll. In dem genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Rechtsanwalt "die Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Personal (überlassen)" dürfe; dazu gehöre "aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtende Rechtsmittelbegründungsfrist grundsätzlich nicht". Von diesem rechtlichen Maßstab ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen; dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei ein Verschulden schon deshalb anzulasten, weil nach der mitgeteilten Organisation des Büros des Prozessbevollmächtigten der Kläger "die Kontrolle und Beaufsichtigung der Frist zur Berufungsbegründung nicht bei dem für die Prozessvertretung verantwortlichen Rechtsanwalt verblieb, sondern einer Praktikantin übertragen worden war ... Die Berufungsfrist (sei) ... grundsätzlich keine Frist, deren Überwachung und Kontrolle der Prozessbevollmächtigte seinem Büropersonal überlassen" dürfe; "erst recht (liege) ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten vor, wenn die Notierung der Frist nach den Angaben der Frau M. ... in ihrer eidesstattlichen Versicherung ... ausschließlich einer Praktikantin übertragen worden (sei), die sich zudem zu diesen Zeitpunkt bereits als unzuverlässig erwiesen hatte". Die Beschwerde zeigt weder auf, welcher abstrakte Rechtssatz mit diesen Aussagen aufgestellt worden ist, noch legt sie dar, von welchem der in dem von ihr benannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätze abgewichen wurde; der herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich insbesondere nicht zu den Voraussetzungen des vom Berufungsgericht zusätzlich ("... erst recht ...") angenommenen Organisationsverschuldens, das die Befassung einer - nicht gut ausgebildeten und zudem nicht als sorgfältig arbeitend bekannten - Praktikantin mit der Fristensache betrifft. Vielmehr rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten rechtlichen Maßstab "überspannt", indem es diesem Maßstab auch "das bloße Eintragen vorgegebener Daten in einen Kalender" unterstellt habe; anders als vom Berufungsgericht angenommen, habe "die Praktikantin ... nicht ... die Notierung der Frist übernommen oder übertragen bekommen, sondern vielmehr die Übertragung aus der Akte, also das bloße Abschreiben unterlassen ... (es handle) sich um ein einfaches Übersehen einer Akte beim Übertragen in den Fristenkalender". Damit macht die Beschwerde jedoch keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend, sondern rügt sie eine - möglicherweise unzutreffende - Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz bei der Heranziehung eines vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Berechnung und Überwachung von Rechtsmittelfristen entwickelten Verschuldensmaßstabs.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.Vm. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG.