Beschluss vom 06.09.2005 -
BVerwG 8 B 87.05ECLI:DE:BVerwG:2005:060905B8B87.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.09.2005 - 8 B 87.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:060905B8B87.05.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 87.05
- VG Potsdam - 17.02.2005 - AZ: VG 1 K 4235/98
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:
- Das Verfahren wird hinsichtlich der von der Beklagten eingelegten Beschwerde zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 92.05 fortgesetzt.
- Das abgetrennte Verfahren wird eingestellt.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens BVerwG 8 B 92.05 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren BVerwG 8 B 92.05 auf 102 258,38 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Februar 2005 mit Schriftsatz vom 4. August 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG.