Pressemitteilung Nr. 88/2012 vom 12.09.2012

Neubau einer 380 kV-Höchstspannungsleitung - Klageverfahren gütlich beigelegt

Bereits im Jahre 2007 beantragte die Klägerin, die Tennet TSO GmbH, bei der beklagten niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr die Planfeststellung für die Errichtung einer Freileitung im Abschnitt Ganderkesee - St. Hülfe südwestlich von Bremen, nachdem die landesplanerische Feststellung deren Raumverträglichkeit bestätigt hatte. In der Folgezeit trat das Niedersächsische Gesetz über die Verkabelung von Hochspannungsleitungen über 110 kV sowie das Energieleitungsausbaugesetz des Bundes in Kraft, das den Abschnitt Ganderkesee - St. Hülfe als eines von vier Pilotprojekten für den Test von Erdkabeln auf Höchstspannungsebene erfasst. Das Gesetz sieht - bei einer Entfernung der neuen Stromleitung von weniger als 200 m zu Wohngebäuden im Außenbereich und von weniger als 400 m zu Wohngebäuden im Innenbereich - zum „Schutz des Wohnumfeldes“ vor, dass die Planfeststellungsbehörde eine Erdverkabelung „verlangen“ kann.


Die Klägerin beantragte nach Aufforderung der Beklagten zur Vervollständigung der Planunterlagen zwei Erdverkabelungsabschnitte südlich von Ganderkesee, verweigerte aber eine entsprechende Antragstellung und die Vorlage von Erdverkabelungsplänen für fünf weitere Abschnitte auch zum Schutz von Splittersiedlungen im Außenbereich, weil derartiges nicht verbraucherfreundlich, nicht umweltfreundlich und wegen des ständigen Wechsels von Freileitung und Verkabelung viel zu teuer sei.


Über die Klage auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens und Feststellung, dass die Klägerin zu keiner Antragstellung für eine Erdverkabelung verpflichtet sei, muss das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr entscheiden. Die Beteiligten haben sich heute in einem nicht öffentlichen Erörterungstermin, zu dem der Berichterstatter des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts die Beteiligten geladen hatte, gütlich geeinigt. Die Klägerin wird für sämtliche von der Beklagten geforderten Verkabelungsabschnitte Pläne vorlegen, im Gegenzug leitet die Beklagte das Planfeststellungsverfahren ein; sollte für den letzten Abschnitt St. Hülfe eine Erdverkabelung beauftragt werden, wird die Klägerin auf Rechtsmittel hiergegen verzichten.


BVerwG 7 A 10.11


Beschluss vom 06.09.2011 -
BVerwG 7 A 10.11ECLI:DE:BVerwG:2011:060911B7A10.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.09.2011 - 7 A 10.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:060911B7A10.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 10.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufig auf 2 700 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG).

Beschluss vom 24.10.2012 -
BVerwG 7 A 10.11ECLI:DE:BVerwG:2012:241012B7A10.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2012 - 7 A 10.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:241012B7A10.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 10.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2012
durch den den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
beschlossen:

Der Streitwert wird auf 3 250 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kosten zusätzlich eingeforderter Erdverkabelungen belaufen sich auf ca. 130 000 000 €; bei 2,5 % der Investitionssumme ergibt sich der festgesetzte Streitwert (Ziffer 34.1.1 des Streitwertkatalogs), § 52 Abs. 1 GKG.