Beschluss vom 06.09.2011 -
BVerwG 7 A 12.10ECLI:DE:BVerwG:2011:060911B7A12.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.09.2011 - 7 A 12.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:060911B7A12.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 12.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 8. Juli 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (Nr. 34.3 i.V.m. Nr. 2.3 des Streitwertkatalogs).