Beschluss vom 06.10.2004 -
BVerwG 3 B 34.04ECLI:DE:BVerwG:2004:061004B3B34.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.10.2004 - 3 B 34.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:061004B3B34.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 34.04

  • OVG Berlin-Brandenburg - 11.12.2003 - AZ: OVG 5 B 1.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 11. Dezember 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, wann im Falle eines Nachzulassungsantrages nach § 105 Abs. 3 AMG die Verjährung des Kostenanspruchs der Behörde (§ 33 Abs. 1 AMG) gemäß § 20 des Verwaltungskostengesetzes beginnt und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem § 105 b AMG zukommt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 38.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.