Beschluss vom 06.10.2010 -
BVerwG 9 B 65.10ECLI:DE:BVerwG:2010:061010B9B65.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.10.2010 - 9 B 65.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:061010B9B65.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 65.10

  • Hessischer VGH - 19.07.2010 - AZ: VGH 5 A 1264/10.Z

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 2010 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die „sofortige Beschwerde“ der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 2010, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2010 abgelehnt wurde, ist schon deshalb unzulässig, weil der angefochtene Beschluss unanfechtbar ist, worauf bereits in der Beschlussbegründung hingewiesen wurde.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmt.