Verfahrensinformation

Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche Arbeitsgemeinschaft der Produktionsgenossenschaften der DDR, begehrt die Feststellung, sie sei Berechtigte i.S. des Vermögensgesetzes in Bezug auf ein Grundstück, das früher in ihrem Eigentum stand. Im Jahre 1982 verzichtete sie auf das Eigentum zugunsten der Begründung von Volkseigentum. Nachdem das Vermögens- amt das Feststellungsbegehren der Klägerin abgelehnt hatte und ihr anschließender Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob sie Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, bei dem Eigentum der Klägerin habe es sich um genossenschaftliches Eigentum gehandelt, das nicht der Restitution unterliege. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die meint, sonstiges Privateigentum an dem Grundstück gehabt zu haben.


Verfahrensinformation

Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche Arbeitsgemeinschaft der Produktionsgenossenschaften der DDR, begehrt die Feststellung, sie sei Berechtigte i.S. des Vermögensgesetzes in Bezug auf ein Grundstück, das früher in ihrem Eigentum stand. Im Jahre 1982 verzichtete sie auf das Eigentum zugunsten der Begründung von Volkseigentum. Nachdem das Vermögens- amt das Feststellungsbegehren der Klägerin abgelehnt hatte und ihr anschließender Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob sie Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, bei dem Eigentum der Klägerin habe es sich um genossenschaftliches Eigentum gehandelt, das nicht der Restitution unterliege. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die meint, sonstiges Privateigentum an dem Grundstück gehabt zu haben.


Beschluss vom 06.11.2002 -
BVerwG 8 C 7.02ECLI:DE:BVerwG:2002:061102B8C7.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.11.2002 - 8 C 7.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:061102B8C7.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 7.02

  • VG Weimar - 05.12.2001 - AZ: VG 1 K 736/00 We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 357 904,32 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Dezember 2001 in der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2002 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 und 14 GKG.