Beschluss vom 06.11.2006 -
BVerwG 7 B 81.06ECLI:DE:BVerwG:2006:061106B7B81.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.11.2006 - 7 B 81.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:061106B7B81.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 81.06

  • OVG des Saarlandes - 18.09.2006 - AZ: OVG 1 W 42/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. September 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.