Beschluss vom 06.12.2002 -
BVerwG 3 AV 3.02ECLI:DE:BVerwG:2002:061202B3AV3.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.12.2002 - 3 AV 3.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:061202B3AV3.02.0]
Beschluss
BVerwG 3 AV 3.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde sowie der Verweisungsantrag an den Bundesgerichtshof werden als unstatthaft verworfen.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Eine sofortige Beschwerde gegen abschließende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist gesetzlich nicht vorgesehen (und auch von Verfassungs wegen nicht geboten).
Eine Verweisung eines abgeschlossenen Verfahrens ist ausgeschlossen.