Beschluss vom 07.01.2010 -
BVerwG 1 B 18.09ECLI:DE:BVerwG:2010:070110B1B18.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 1 B 18.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:070110B1B18.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 18.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 30.04.2009 - AZ: OVG 12 B 19.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob beim Recht auf Wiederkehr gemäß § 37 AufenthG der Umstand, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres, sondern erst kurz vor Vollendung des 25. Lebensjahres gestellt worden ist (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), durch längere Aufenthaltszeiten in Deutschland - als gesetzlich gefordert - kompensiert werden kann (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Es kann dahinstehen, ob sich diese Frage losgelöst von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles in verallgemeinerungsfähiger, grundsätzlicher Weise beurteilen lässt. Denn in einem Revisionsverfahren käme es auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich an.

3 Das Berufungsgericht hat - selbständig tragend - seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Beschwerde macht, indem sie auf § 86 Abs. 1 VwGO verweist, einen Aufklärungsmangel geltend, legt allerdings nicht dar, was das Berufungsgericht im Einzelnen weiter hätte ermitteln sollen. Wenn die Beschwerde ausführt, das Berufungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass die vom Vater des Klägers abgegebene Verpflichtungserklärung nicht mehr aktuell sei und außerdem gegenüber der Ausländerbehörde hätte abgegeben werden müssen, macht sie eher eine Gehörsverletzung geltend (§ 108 Abs. 2 VwGO), legt aber auch in diesem Zusammenhang nicht näher dar, worin der Verfahrensverstoß im Einzelnen bestehen soll. Die Beschwerde will offenbar zum Ausdruck bringen, das Berufungsgericht habe seine Hinweispflichten verletzt und deshalb eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Dieser Vorwurf geht ins Leere. Ein Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46 und vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 m.w.N.).

4 Die Rüge einer unzulässigen Überraschungsentscheidung kann hier schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Frage der Aktualisierung der Verpflichtungserklärung angesprochen hatte (UA S. 6).

5 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG.