Beschluss vom 07.01.2013 -
BVerwG 4 B 63.12ECLI:DE:BVerwG:2013:070113B4B63.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.01.2013 - 4 B 63.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:070113B4B63.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 63.12

  • VG Düsseldorf - 28.01.2010 - AZ: VG 4 K 5870/08
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.09.2012 - AZ: OVG 10 A 611/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst.

2 Die Frage, ob das Gebäude eines Betriebs, der - als neues Betriebsmodell - die Pferdehaltung einschließlich aller zu einer artgerechten Haltung erforderlichen Bewegungsflächen in das Innere einer Großhalle verlegt, als ein der Landwirtschaft dienendes und damit privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzusehen ist, lässt sich nicht verallgemeinernd, sondern nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Die Antwort hängt davon ab, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <141>). Das erkennt auch die Beklagte. Sie wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, diese Voraussetzungen bei der neuen Stallvariante zu Unrecht angenommen zu haben. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf indes nicht dargelegt.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.