Beschluss vom 07.01.2013 -
BVerwG 8 B 77.12ECLI:DE:BVerwG:2013:070113B8B77.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.01.2013 - 8 B 77.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:070113B8B77.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 77.12

  • VGH Baden-Württemberg - 27.09.2012 - AZ: VGH 1 S 1738/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2012 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Hierauf wurde der Kläger mit Schreiben des Gerichts vom 2. November 2012 hingewiesen. Der weitgehende Beschwerdeausschluss zum Bundesverwaltungsgericht ist verfassungsmäßig, weil Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Eröffnung einer weiteren Instanz gebietet (vgl. Beschluss vom 16. März 1994 - BVerwG 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9 = NVwZ 1994, 782).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 07.01.2013 -
BVerwG 8 PKH 6.12ECLI:DE:BVerwG:2013:070113B8PKH6.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.01.2013 - 8 PKH 6.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:070113B8PKH6.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 6.12

  • VGH Baden-Württemberg - 27.09.2012 - AZ: VGH 1 S 1738/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antragsteller kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das von ihm eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2012 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166, 173 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 78b Abs. 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde des Antragstellers gegen die zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht statthaft. Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe unterliegen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nur in den dort aufgezählten Fällen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zurückweisende Beschwerdeentscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren gehören nicht dazu. Das Gesetz sieht gegen solche Entscheidungen auch keine anderen Rechtsbehelfe vor.

2 Aus der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich kein weitergehender Rechtsschutz herleiten. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz ist dadurch gewahrt, dass mittellosen Rechtsschutzsuchenden Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung gewährt wird, die hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsweggarantie gibt dem Betroffenen keinen Anspruch auf eine Überprüfung dieser Voraussetzungen durch mehr als eine Instanz (Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 <93> = Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 15).