Beschluss vom 07.02.2008 -
BVerwG 4 B 10.08ECLI:DE:BVerwG:2008:070208B4B10.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 4 B 10.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:070208B4B10.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 10.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.12.2007 - AZ: OVG 7 A 3181/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 750 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.