Beschluss vom 07.02.2008 -
BVerwG 9 VR 1.07ECLI:DE:BVerwG:2008:070208B9VR1.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 9 VR 1.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:070208B9VR1.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 1.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Hauptbeteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Er wäre mit seinem Antrag voraussichtlich wegen fehlender Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung) unterlegen, da eine Beeinträchtigung seiner Rechte von vornherein ausscheidet.

3 Die gemeindliche Planungshoheit als Ausprägung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berührt sein. Namentlich wird die auf Umgestaltung des bisherigen Standortes der Endmastanlage Revaler Straße in eine öffentliche Parkanlage gerichtete Bebauungs- und Sanierungsplanung des Antragstellers durch die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Erhöhung der die Bahngleise querenden 110-kV-Freileitung nicht behindert. Es trifft zwar zu, dass die Parkanlage sich erst nach Verlegung der Hochspannungsleitung in die Erde verwirklichen lässt. Insoweit bildet aber nicht die Höherlegung der Freileitung als notwendige Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) der von dem planfestgestellten Vorhaben umfassten Gradientenerhöhung der Gleise, sondern die Freileitung als solche ein Hindernis. Ein im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Bahnanlagen zu bewältigendes Problem ergibt sich daraus nicht.

4 Auch das gleichfalls in der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie wurzelnde Selbstgestaltungsrecht des Antragstellers kann durch die angegriffene Planung nicht berührt sein, denn die geplante Erhöhung der Freileitung um wenige Meter würde das Ortsbild nicht spürbar beeinflussen, geschweige denn - wie es für eine Einwirkung auf das Selbstgestaltungsrecht erforderlich wäre (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 1996 - BVerwG 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339) - entscheidend prägen.

5 Da die Beigeladenen sich durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt haben, entspricht es der Billigkeit, auch ihre außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.