Beschluss vom 07.02.2011 -
BVerwG 4 B 48.10ECLI:DE:BVerwG:2011:070211B4B48.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2011 - 4 B 48.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:070211B4B48.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 48.10

  • OVG Münster - 27.07.2010 - AZ: OVG 8 A 4062/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 62 475 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3 Die Beschwerde wirft die Frage auf:
Besteht im Rahmen der Prüfung der FFH-Verträglichkeit eines Projekts eine Vermutung dafür, dass ein durch das beantragte Vorhaben verursachtes Risiko einer erhöhten Sterblichkeit von Tieren, die dem Schutzziel eines Natura-2000-Gebietes unterfallen, eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes darstellt und damit als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG anzusehen ist?
Umgekehrt formuliert:
Hat der Vorhabenträger im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nachzuweisen, dass sich das Risiko einer erhöhten Sterblichkeit nur bei einigen wenigen Einzelexemplaren der von dem Schutzzweck des FFH-Gebiets erfassten Tierarten realisiert?

4 Soweit diese Fragen verallgemeinerungsfähig sind und sich nicht - ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierung - als Kritik an der Rechtsanwendung im Einzelfall erweisen, fehlt es an der Darlegung des behaupteten Klärungsbedarfs. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass es im vorliegenden Fall einer Weiterentwicklung der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfte.

5 Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass für den Gang und das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung der Sache nach eine Beweisregel des Inhalts gilt, dass die Behörde ein Vorhaben ohne Rückgriff auf Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur dann zulassen darf, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Die zu fordernde Gewissheit liege nur dann vor, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden (UA S. 30). Der Gegenbeweis misslinge zum einen, wenn die Risikoanalyse, -prognose und -bewertung nicht den besten Stand der Wissenschaft berücksichtige, zum anderen aber auch dann, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv nicht ausreichten, jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (UA S. 31). Es hat - wenn auch im Zusammenhang mit Ausführungen zur Wirksamkeit von Schutz- und/oder Kompensationsmaßnahmen - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, dass es Sache des Vorhabenträgers sei, diesen Nachweis zu erbringen (UA S. 31 f.). Dass sich über diese Grundsätze hinaus klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.

6 Soweit die Beschwerde moniert, in der Praxis sei der Beweis, dass möglicherweise eintretende Todesfälle bei geschützten Tierarten nicht deren günstigen Erhaltungszustand berührten, sondern sich im Ergebnis auf Einzelfälle beschränkten, so gut wie nie zu führen, missversteht sie - wie auch der von ihr verwendete Begriff „Vermutung“ es nahelegt - möglicherweise das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass die Kläger die vom Sachverständigen nachvollziehbar begründete Besorgnis einer erhöhten Wintermortalität nicht mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entgegengetreten seien und eine Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebiets „Unterer Niederrhein“ in seiner Funktion als Schlaf- und Nahrungshabitat der arktischen Gänse nach dem derzeitigen Forschungsstand mithin nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden könne (UA S. 37). Es stützt sich dabei nicht etwa auf eine „Vermutung“, sondern wendet den Rechtssatz, dass der Gegenbeweis misslingt, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv nicht ausreichten, jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen auf den Einzelfall an. Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH- oder Vogelschutzgebietes führen kann, erfordert zum einen eine Einzelfallbeurteilung, die zum anderen wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 68 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43). Wenn ein Tatsachengericht in diesem Zusammenhang bei seiner Begründung fachwissenschaftliche Erfahrungssätze heranzieht, stellt es nicht zugleich Rechtsgrundsätze auf, die einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich gemacht werden könnten. Im Übrigen wäre die Frage wohl kaum in verallgemeinerungsfähiger Weise für sämtliche Tierarten, Gebiete und Erhaltungsziele zu beantworten.

7 2. Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen Dr. W. vernommen, der in seinem mündlichen Gutachten sich seine bereits zuvor abgegebene fachliche Stellungnahme zu Eigen gemacht und diese ergänzend erläutert hat (UA S. 45 f.). Im Hinblick darauf hat das Oberverwaltungsgericht den hilfsweise gestellten Beweisantrag, zu bestimmten Fragen (Sitzungsniederschrift S. 5 f.) ein Sachverständigengutachten einzuholen, abgelehnt und dies im Urteil näher begründet (UA S. 45 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter lediglich hilfsweise (Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302) beantragt hat. Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, die die Beschwerde der Sache nach mit ihrer Gehörsrüge geltend macht, setzt voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne unbedingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Das Tatsachengericht darf grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt (stRspr; vgl. Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind nur dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 46 f.). Die Entscheidungen, auf die sich die Beschwerde bezieht (Urteil vom 16. März 1984 - BVerwG 4 C 52.80 - NJW 1984, 2962 = Buchholz 303 § 418 ZPO Nr. 3 und Beschluss vom 22. September 1992 - BVerwG 7 B 40.92 - NVwZ 1993, 377 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 71), betreffen demgegenüber die Ablehnung der Vernehmung von Zeugen; insoweit gelten andere Maßstäbe. Soweit die Beschwerde zur Begründung (S. 10 f. der Beschwerdebegründung) vorträgt, das Gericht habe die Aussagen des Sachverständigen Dr. W. unrichtig gewürdigt, äußert sie lediglich Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung; dies kann nicht als Verfahrensfehler gerügt werden.

8 3. Auch der weitere Einwand der Kläger, ein Gericht sei gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

9 Derartige Zweifel sind nicht schon dann begründet, wenn der Gutachter als Bediensteter demselben Rechtsträger wie die am Rechtsstreit beteiligte Behörde angehört. Vielmehr ist es grundsätzlich unbedenklich, wenn sich die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für das Genehmigungsverfahren zuständige Behörde für die Frage nach den Auswirkungen eines Vorhabens - hier auf die Natur - der Sachkunde der maßgeblichen Fachbehörden bedient. Die Abgabe derartiger Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren führt nicht zum Ausschluss oder der Befangenheit der Bediensteten, die die Stellungnahmen abgegeben haben (Beschluss vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 11 B 3.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1 S. 5 f. m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - NuR 2010, 870 Rn. 151). Ein Ablehnungsgrund besteht nur dann, wenn in der vernommenen Amtsperson individuelle Umstände vorliegen, die bei einem außerhalb der Behörde stehenden Sachverständigen Anlass zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit geben würden. Derartige Gründe haben die Kläger jedoch weder im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen. Anträge nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ZPO sind nicht gestellt worden.

10 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.