Beschluss vom 07.03.2006 -
BVerwG 8 B 12.06ECLI:DE:BVerwG:2006:070306B8B12.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.03.2006 - 8 B 12.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:070306B8B12.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 12.06

  • VG Magdeburg - 09.12.2005 - AZ: VG 5 A 185/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Gerichtsbescheides vom 26. Juli 2005 für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 12 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 22. Februar 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Streitwert auf den aktuellen Verkehrswert des Grundstücks, dessen Restitution begehrt wird, festzusetzen (vgl. u.a. Beschluss vom 2. August 1999 - BVerwG 8 KSt 12.99 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 105). Diesen hat das Verwaltungsgericht mangels konkreter Angaben des Klägers auf 50 000 € geschätzt. Der Hinweis des Klägers auf den Wert nach der "Preisbindungsverordnung der DDR" ist demgegenüber unbeachtlich.

3 Da der Kläger aber nur Miterbe zu einem Viertel ist, war der Streitwert auf den seinem Erbanteil entsprechenden Teil des Verkehrswertes festzusetzen (vgl. Beschluss vom 2. August 1999, a.a.O.).