Beschluss vom 07.03.2007 -
BVerwG 6 B 11.07ECLI:DE:BVerwG:2007:070307B6B11.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.03.2007 - 6 B 11.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:070307B6B11.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 11.07

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 27.12.2006 - AZ: VG 4 LA 76/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2006 wird verworfen.
  2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.