Beschluss vom 07.03.2017 -
BVerwG 2 B 25.16ECLI:DE:BVerwG:2017:070317B2B25.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017 - 2 B 25.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:070317B2B25.16.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 25.16

  • VG München - 26.02.2013 - AZ: VG M 5 K 11.6064
  • VGH München - 17.12.2015 - AZ: VGH 3 BV 13.773

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der 1981 geborene Kläger ist Kriminalobermeister (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des beklagten Landes und im Bayerischen Landeskriminalamt tätig. Im Jahr 2011 erhielt er eine dienstliche Beurteilung über einen dreijährigen Beurteilungszeitraum. Bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung wurden Richtwerte zugrunde gelegt. Vergleichsgruppe hierfür war die aus 26 Personen bestehende Gruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 8 der Fachlaufbahn "Polizei und Verfassungsschutz" im Bayerischen Landeskriminalamt. Diese Vergleichsgruppe hält der Kläger für zu klein und u.a. deshalb die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung für rechtsfehlerhaft.

2 Widerspruch und Klage auf Neubeurteilung sind ebenso erfolglos geblieben wie die Berufung des Klägers. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Vergleichsgruppe für groß genug gehalten, um das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Kriminalobermeister des Bayerischen Landeskriminalamts abzubilden. Sie lasse einen Vergleich der einzelnen Mitglieder der Gruppe und die Bildung einer Rangfolge nach der Notenskala zu.

3 2. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4 Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).

5 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob
"bei einer Vorgabe von Richtwerten für die Gesamturteile von dienstlichen Beurteilungen eine Vergleichsgruppe von 26 Beamten groß genug ist, dass darin genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können und die Vergleichsgruppe daher mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist".

6 Soweit diese Frage in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortbar ist, ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Im Übrigen ist sie eine Frage der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.

7 Die Festlegung von Richtwerten ist rechtlich zulässig. Dadurch werden die Beurteiler nicht etwa angehalten, die Note unter Heranziehung sachwidriger Erwägungen zu bilden. Die Richtwerte bestimmen vielmehr das anteilige Verhältnis der betreffenden Noten in dem jeweiligen Verwaltungsbereich. Mittels der so vorweg bestimmten Häufigkeit verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr den Aussagegehalt der in der Regel in Beurteilungsrichtlinien bezeichneten und dort nur kurz umschriebenen Noten. Die Richtwerte verdeutlichen dem beurteilenden Vorgesetzten den vom Dienstherrn gewollten Maßstab. Die Berechtigung des Dienstherrn, den Aussagegehalt der Noten in dieser Weise zu konkretisieren und zu verdeutlichen, ist Teil seiner Befugnis, die Notenskala und die Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben werden, überhaupt festzulegen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <360> m.w.N.).

8 Allerdings muss bei der Verwendung von Richtwerten die Vergleichsgruppe, auf die sie sich beziehen, rechtsfehlerfrei gebildet werden. Richtwerte können ihre Verdeutlichungsfunktion gegenüber dem einzelnen Beurteiler nur entfalten, wenn sie auf eine für ihn noch überschaubare Gruppe bezogen sind. Der Beurteiler muss die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe kennen, um diejenigen Beamten der Gruppe benennen zu können, die der von dem Richtwert erfassten Notenstufe zuzuordnen sind (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361>).

9 Dabei muss die für den einzelnen Beurteiler überschaubare Gruppe hinreichend groß und hinreichend homogen sein. Eine hinreichende Gruppengröße ist erforderlich, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können. Die Bezugsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361> und Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 44).

10 Wie groß eine Vergleichsgruppe sein muss, um die Annahme zu rechtfertigen, dass in ihr die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sind, lässt sich nicht allgemein, sondern nur für den konkreten Fall beantworten. Einfluss auf die erforderliche Mindestgröße der Vergleichsgruppe hat insbesondere das Beurteilungssystem. So liegt es nahe, dass bei kleinen Richtwerten (z.B. 5 %) die Vergleichsgruppe größer sein muss als bei großen Richtwerten (z.B. 40 %). Auch wird bei größerer Differenzierung der Notenskala (z.B. neun Notenstufen) die Vergleichsgruppe ggf. größer sein müssen als bei geringerer Differenzierung (z.B. vier Notenstufen). Dementsprechend kann eine allgemeingültige Mindestzahl für die Größe der Vergleichsgruppe bei der Verwendung von Richtwerten nicht benannt werden. Die erforderliche Mindestgröße der Vergleichsgruppe ist vielmehr von den Gegebenheiten des konkreten Falles abhängig.

11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.