Beschluss vom 07.04.2006 -
BVerwG 1 B 106.05ECLI:DE:BVerwG:2006:070406B1B106.05.0

Beschluss

BVerwG 1 B 106.05

  • Bayerischer VGH München - 07.06.2005 - AZ: VGH 11 B 02.31096

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juni 2005 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

3 1. Die Beschwerde beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und meint, das Berufungsgericht sei bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei nicht die Gefahr drohe, Opfer eines „Ehrenmordes“ zu werden. Das Berufungsgericht gehe selbst davon aus, dass die Klägerin von ihrer Familie wegen ihrer Beziehungen zu einem unverheirateten türkischen Mann verstoßen worden sei. Wenn es gleichwohl annehme, dass ihr bei einer Rückkehr in die Türkei keine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG drohe, sei dies völlig wirklichkeitsfremd und berücksichtige nicht die Sitten und Traditionen in der Türkei. Vielmehr sei „aufgrund der bekannten Ehrenmorde aus der Presse in der BRD und aufgrund der vielen Fälle in der Türkei“ davon auszugehen, dass eine solche Gefahr für die Klägerin bestehe, auch wenn die Familie und insbesondere der Vater sie nicht ausdrücklich mit dem Tode bedroht hätten. Die Angelegenheit habe schon wegen ihrer Öffentlichkeit und der bekannt gewordenen Fälle in der Presse grundsätzliche Bedeutung.

4 Mit diesem Vorbringen wirft die Beschwerde nicht, wie dies für eine Grundsatzrüge erforderlich ist, eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts-frage auf, vielmehr wendet sie sich gegen die dem Berufungsgericht als Tatsachengericht vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung im vorliegenden Einzelfall. Darauf kann eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gestützt werden. Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) bei im Zielstaat der Abschiebung dem Einzelnen konkret drohenden Nachstellungen durch Dritte, gegen die der Staat keinen oder keinen hinreichenden Schutz bietet, wie etwa bei drohender Blutrache (vgl. schon Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330> und Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - juris) in Betracht kommt. Hierzu wirft die Beschwerde keine erneut oder weitergehend klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

5 2. Dem Vorbringen der Beschwerde lässt sich ferner - ungeachtet der fehlenden Bezeichnung eines derartigen Zulassungsgrundes - auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Ob etwas anderes gilt, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, gegen Denkgesetze verstößt oder die Beweiswürdigung aus sonstigen Gründen willkürlich ist, kann - wie bisher - dahinstehen (vgl. etwa Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - BVerwG 1 B 185.04 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 37 und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 13). Eine derart grobe und eindeutige Verletzung zeigt die Beschwerde nicht auf. Ihr Vorwurf, die Schlüsse des Berufungsgerichts aus den festgestellten Äußerungen seien „völlig wirklichkeitsfremd“, weil das Gericht bloß von den offiziellen Äußerungen ausgehe, aber nicht von den Sitten und Traditionen in der Türkei, führt weder auf einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch auf eine aus sonstigen Gründen willkürliche Beweiswürdigung. Dass die vom Berufungsgericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens - einschließlich der Anhörung der Klägerin und der Einvernahme mehrerer Zeugen - gewonnene Überzeugung die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überschreitet, ist nicht dargetan. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts die tatrichterliche Prognoseentscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. auch § 137 Abs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.