Beschluss vom 07.04.2009 -
BVerwG 2 B 8.09ECLI:DE:BVerwG:2009:070409B2B8.09.0

Beschluss

BVerwG 2 B 8.09

  • VGH Baden-Württemberg - 01.10.2008 - AZ: VGH 4 S 1529/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. Oktober 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die angegriffene Entscheidung beruht außerdem auf einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

2 Wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, weicht das angegriffene Urteil von dem Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 121.07 - ab und beruht auf dieser Abweichung. Das Berufungsgericht hat angenommen, § 10 PostPersRG sei als Rechtsgrundlage für die Sonderzahlung, deren Einbeziehung in die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags der Kläger begehrt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber ist der Senat der Auffassung, dass diese Bestimmung nichtig ist. Mit dem genannten Beschluss hat er deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Falls die Rechtsgrundlage nichtig ist, sind auch die auf seiner Grundlage erlassene Postleistungsentgeltverordnung und insbesondere deren § 13 nichtig.

3 Die Frage der Wirksamkeit des § 10 PostPersRG ist entscheidungserheblich. Denn wie die Beschwerde ebenfalls zu Recht darlegt, kommt der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob die in § 13 PostLEntgV geregelte Sonderzahlung als „jährliche Sonderzahlung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 ATZV anzusehen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 18.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.