Beschluss vom 07.04.2011 -
BVerwG 3 B 26.11ECLI:DE:BVerwG:2011:070411B3B26.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.04.2011 - 3 B 26.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:070411B3B26.11.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 26.11
- VG Berlin - 09.11.2010 - AZ: VG 11 K 1000/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. November 2010 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.