Beschluss vom 07.05.2007 -
BVerwG 4 B 5.07ECLI:DE:BVerwG:2007:070507B4B5.07.0

Beschluss

BVerwG 4 B 5.07

  • Bayerischer VGH München - 27.11.2006 - AZ: VGH 15 BV 06.422

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3 Die Beschwerde wirft im Anschluss an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung sinngemäß die Frage auf, wie bei Geruchsimmissionen ein Mittelwert in einem Fall zu bilden ist, in dem ein Grundstück zwar in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, sich aber unmittelbar an der Grenze zu einem Dorfgebiet befindet. Ferner hält sie für klärungsbedürftig, wie die Gesamtbelastung des Klägers aus bestehender Vorbelastung und hinzutretender neuer Belastung durch Betrieb des genehmigten Neubaus eines Mastschweinestalls errechnet und wie die Zumutbarkeit der Gesamtbelastung im Hinblick auf die bestehende gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme zu werten ist. Mit beiden Fragen wird jedoch keine Rechtsfrage aufgeworfen, die in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich wäre. Vielmehr betreffen sie die dem Tatsachengericht obliegende Würdigung des Einzelfalls. Der Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, hilft der Beschwerde nicht weiter, denn die Zulassung der Berufung bestimmt sich nach anderen Maßstäben als die Zulassung der Revision. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Berufungsverfahren eine erneute Würdigung der tatsächlichen Umstände möglich ist, während das Revisionsverfahren allein der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen dienen soll.

4 Auch die Fragestellung zur Anwendbarkeit der Richtlinien VDI 3471 (Emissionsminderung, Tierhaltung, Schweine) oder der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Beide Regelwerke sind rechtlich nicht verbindlich - was auch die Beschwerde einräumt - und stellen keine Rechtsquellen dar. Vielmehr enthalten sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Ihre Auslegung ist als solche keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel (vgl. Beschlüsse vom 30. September 1996 - BVerwG 4 B 175.96 - Buchholz 445.4 § 18b WHG Nr. 2 und vom 4. Februar 2003 - BVerwG 4 B 5.03 ). Auch der Bundesgerichtshof geht in dem von der Beschwerde genannten Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 - (BRS 64 Nr. 171) lediglich davon aus, es sei nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen, die GIRL als Hilfsmittel für die Ermittlung der Geruchsbelästigungen heranzuziehen. Er überlässt es jedoch dem Oberlandesgericht als Tatsacheninstanz, zu überprüfen, ob diese Richtlinie im dortigen Fall heranzuziehen war oder nicht.

5 Auch der Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Oktober 1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zwar könnten unterschiedliche Antworten von Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen zu revisiblen Rechtsfragen sich grundsätzlich dafür eignen, die grundsätzliche Bedeutung zu begründen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zum einen handelt es sich um die Anwendung der DIN 3471, die wie ausgeführt keine Rechtsnorm darstellt. Zum anderen gelangt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lediglich zu dem Ergebnis, wenn die Mindestabstände für ein Dorfgebiet unterschritten würden, sei eine Sonderbeurteilung vorzunehmen, die auf die Besonderheiten des Einzelfalls eingeht (vgl. hierzu Nr. 3.2.3.2 der VDI-Richtlinie). Vorliegend werden die Mindestabstände für ein Dorfgebiet jedoch nicht unterschritten (Mindestabstand 115 m, tatsächlicher Abstand 200 m). Mit der Bildung eines Mittelwerts bei einem unmittelbar an ein Dorfgebiet angrenzenden Wohngebiet, wovon die Vorinstanz hier ausgegangen ist, hat sich wiederum der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im genannten Urteil nicht befasst. Auch zur Häufigkeit der Geruchsereignisse ergibt sich keine Frage des revisiblen Rechts. Insoweit handelt es sich ebenfalls um tatsächliche Würdigungen und nicht um die Auslegung von Rechtsnormen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im genannten Urteil nicht ausgesprochen, dass eine Überschreitung der in dem von ihm zu entscheidenden Fall festgestellten Häufigkeit von 3 % der Jahresstunden stets zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen würde. Davon abgesehen bezieht sich die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich auf die niedrigere Schwelle für Dorfgebiete nach Nr. 3.2.3.2 der VDI-Richtlinie.

6 Auch die Frage, ob die Behörden Rechte von Nachbarn dadurch aushebeln dürften, dass sie Verfahrensvorschriften umgehen, belegt keinen Grund für die Zulassung der Revision. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht festgestellt, dass Rechte des Klägers „ausgehebelt“ worden seien. Vielmehr hat er es als nicht entscheidungserheblich angesehen, ob das umstrittene Vorhaben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft hätte oder ob dies nicht der Fall war (UA S. 6), da sich ein möglicher Fehler nicht auf die materiellrechtliche Position des Klägers ausgewirkt hätte. Damit war schon die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit nicht entscheidungserheblich, umso weniger ein vom Kläger angenommenes „Aushebeln“ von Rechten. Die Frage der Nachbarbeteiligung betrifft überdies Landesrecht und lässt erst recht keine entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts erkennen.

7 2. Auch die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg.

8 Der Kläger rügt als Verstoß gegen die Denkgesetze, dass das Berufungsgericht einen Mittelwert gebildet und der Hauptwindrichtung nicht die von ihm für richtig gehaltene Bedeutung zugemessen hat. In beiden Fällen handelt es sich indes um materiellrechtliche Würdigungen, die nicht zum Gegenstand des benannten Verfahrensfehlers gemacht werden können. Davon abgesehen könnte von einem Verstoß gegen die Denkgesetze ohnehin keine Rede sein.

9 Es stellt auch keinen Verfahrensfehler dar, dass sich das Berufungsgericht nicht weiter zu dem vom Kläger geltend gemachten Wertverlust seines Hauses geäußert hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hätte, sind nicht ersichtlich.

10 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.