Beschluss vom 07.05.2012 -
BVerwG 4 BN 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:070512B4BN2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.05.2012 - 4 BN 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:070512B4BN2.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 2.12

  • OVG Berlin-Brandenburg - 18.10.2011 - AZ: OVG 2 A 2.11

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2011 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf 30 000 festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob sich ein Antragsteller, der innerhalb einer im Flächennutzugsplan dargestellten Konzentrationszone mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Windenergieanlagen errichten will, im Wege der Normenkontrolle gegen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur maximalen Höhe der Anlagen wenden kann.

2 Der Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 1.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.