Beschluss vom 07.06.2002 -
BVerwG 4 BN 28.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B4BN28.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2002 - 4 BN 28.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B4BN28.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 28.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.02.2002 - AZ: OVG 10a D 133/00.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie muss erfolglos bleiben, weil sie den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht genügt.
1. Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollurteil weiche von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - (NVwZ 1991, 881) und vom 27. Januar 1994 - BVerwG 4 B 16.94 - (NVwZ-RR 1995, 6) ab.
Wird der Zulassungsgrund der Abweichung geltend gemacht, so muss in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die Vorinstanz abgewichen sein soll, angegeben werden, sondern es muss die Abweichung auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Denn der Revisionszulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dagegen rechtfertigt die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall die Zulassung der Revision nicht.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie entnimmt zwar der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz, dass technische Regelwerke nur eine Orientierungshilfe oder einen "groben Anhalt" für die Rechtsanwendung böten, dass aber eine schematische Anwendung ihrer Grenzwerte unzulässig sei. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, dass das Normenkontrollgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe. Das wäre auch nicht möglich. Denn das Normenkontrollgericht führt ausdrücklich aus, dass für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine untergesetzlichen Rechtsvorschriften beständen und das deshalb aus der GIRL bzw. aus der VDI-Richtlinie 3471 - nur - "(mit der gebotenen Vorsicht) Rückschlüsse" auf die Erheblichkeit der Belästigung durch Geruchsimmissionen gezogen werden könnten (UA, S. 15). In Wirklichkeit macht die Beschwerde eine fehlerhafte Anwendung von Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltend; das streitige Urteil werde "diesen Anforderungen nicht gerecht" (Beschwerdebegründung, S. 3). Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht dargetan.
2. Ebenso wenig legt die Beschwerde den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dar. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann nur eine bestimmte Frage des Bundesrechts besitzen. Die grundsätzliche Bedeutung ist zu bejahen, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der bestimmten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Normenkontrollgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, stRspr).
Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie möchte geklärt wissen, in welcher Weise "die Problematik der Rechtsanwendung" "aufbereitet" werden muss, um die für die Geruchsausbreitung erforderlichen Fakten zu erfassen (Beschwerdebegründung, S. 8). Eine klärungsfähige Rechtsfrage wird nicht - auch nicht sinngemäß - formuliert. Der Sache nach wird allein die konkrete Rechtsanwendung durch das Normenkontrollgericht kritisiert. Mit einem solchen Vorbringen kann der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt werden.
3. Aus der Beschwerde lässt sich schließlich nicht einmal sicher erkennen, was für ein Verfahrensfehler gerügt werden soll. Sollte ein Aufklärungsmangel gemeint sein, so würde es jedenfalls an jeglicher Darlegung fehlen, was das Normenkontrollgericht noch hätte ermitteln müssen. Soweit sich die Beschwerde gegen einzelne Ausführungen im angegriffenen Urteil wendet, stellt sie letztlich nur ihre Rechtsauffassung gegen die des Normenkontrollgerichts, ohne jedoch einen bestimmten Verfahrensmangel herauszuarbeiten. Für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren reicht dies nicht aus.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.