Beschluss vom 07.06.2002 -
BVerwG 4 BN 31.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B4BN31.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2002 - 4 BN 31.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B4BN31.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 31.02

  • Niedersächsisches OVG - 20.02.2002 - AZ: OVG 1 KN 622/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 225,84 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe.
Das angefochtene Urteil hat den Antrag auf Wiederaufnahme des Normenkontrollverfahrens gegen die Klarstellungs- und Abrundungssatzung der Antragsgegnerin u.a. deshalb für unzulässig gehalten, weil die Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 582 und § 580 Nr. 7 b ZPO nicht erfüllt seien. Zu diesen entscheidungstragenden Erwägungen bringt die Beschwerde nichts vor.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde besteht kein Anlass, das Verfahren, wie von den Antragstellern angeregt, auszusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.