Beschluss vom 07.06.2002 -
BVerwG 8 B 84.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B8B84.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 84.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B8B84.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 84.02

  • VG Halle - 27.02.2002 - AZ: VG 1 A 274/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt hat.
1. Die Beschwerde gibt schon nicht an, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe sie sich stützt. Sie wendet sich vielmehr im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils, insbesondere zieht sie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht in Zweifel. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Die Sachverhaltswürdigung ist nämlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen, soweit nicht Verstöße gegen die Denkgesetze, allgemeinen Erfahrungssätze oder anerkannten Auslegungsregeln geltend gemacht werden und vorliegen. Da Letzteres nicht der Fall ist, kann das Beschwerdevorbringen als Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht durchdringen. Sollte es als Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gemeint gewesen sein, bliebe es insoweit ebenfalls ohne Erfolg. Denn die bloße Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen; hierfür wäre die Herausarbeitung einer konkreten klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage des Bundesrechts erforderlich gewesen.
2. Als sinngemäße Verfahrensrüge unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen auch insoweit, als es mehrfach beanstandet, das Urteil sei unter bloßem Hinweis auf die "Überzeugung" des Gerichts nicht ausreichend begründet. Der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verlangt lediglich eine plausible, in sich schlüssige Entscheidungsbegründung. Dieser Anforderung genügt das angefochtene Urteil (vgl. die Ausführungen auf S. 7 ff. des amtlichen Abdrucks). Dass die Beschwerde der Argumentation des Verwaltungsgerichts ihre anders lautende Sachverhaltswürdigung entgegensetzt, reicht zur Begründung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht aus.
3. Soweit die Beschwerde nunmehr verschiedene Beweise anbietet und damit sinngemäß eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht, lässt sie die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotene Darlegung vermissen, weshalb sich dem Verwaltungsgericht auf der maßgeblichen Grundlage seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung die Einholung dieser Beweise auch ohne förmliche Beweisanträge seitens der anwaltlich vertretenen Klägerin von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
4. Die Angriffe der Beschwerde gegen die ihr vom Verwaltungsgericht vermeintlich zu Unrecht aufgebürdete Beweislast im Rahmen der Redlichkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 Buchst. a VermG gehen ebenfalls fehl. Die Beschwerde verkennt, dass das Verwaltungsgericht gar keine Beweislastentscheidung getroffen hat, sondern von der erwiesenen Unredlichkeit des Erwerbs ausgegangen ist (vgl. UA S. 7 f.). Im Übrigen steht das angefochtene Urteil insoweit in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung; abstrakte klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts wirft die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat auch plausibel begründet, weshalb es im Hinblick auf die Umstände des Kaufs von der Unredlichkeit der Klägerin bzw. ihres verstorbenen Ehemannes ausgeht (UA S. 7 f.). Dass die Beschwerde der Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht folgt, erfüllt - wie bereits dargelegt - keinen Zulassungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.