Beschluss vom 07.06.2002 -
BVerwG 8 B 89.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B8B89.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 89.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B8B89.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 89.02

  • VG Weimar - 08.03.2002 - AZ: VG 8 K 1465/99. We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 160 576 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch hat die Beschwerde einen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die zunächst aufgeworfene Frage,
ob die unrichtige Einstufung der Qualität des in Anspruch genommenen Grund und Bodens (Acker- oder Bauland) eine nicht rechtfertigende Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG darstellt,
würde sich in dem beabsichtigten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt (vgl. UA S. 9), dass es sich bei den streitigen Grundstücken "nicht um Bauland gehandelt hat, sondern um Acker- bzw. Grünland". Verfahrensrügen sind hiergegen nicht erhoben worden, so dass die rechtliche Beurteilung von diesen bindenden tatsächlichen Feststellungen auszugehen hat.
Die weitere Frage,
ob sich die Überinanspruchnahme von Grundstücksflächen als Verschleierung einer von vornherein beabsichtigten zweckwidrigen Verwendung darstellt,
ist in ihrer abstrakten Formulierung nicht klärungsbedürftig und - soweit sie die Besonderheiten des vorliegenden Falles aufgreift - wegen der Prägung durch den vorliegenden Sachverhalt nicht verallgemeinerungsfähig. Dass eine in Wahrheit nicht für Aufbauzwecke benötigte "Überinanspruchnahme" von Grundstücken als Verschleierung des eigentlichen Verwendungszwecks eine unlautere Machenschaft darstellt, bedarf keiner erneuten revisionsgerichtlichen Entscheidung; um einen solchen Sachverhalt handelt es sich im vorliegenden Fall nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und unter Auswertung des vorliegenden Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht festgestellt (vgl. UA S. 12), es spreche "nichts dafür, dass die Enteignung dieser großen Flächen gegen die geleistete Entschädigung diskriminierend ... gewesen ist".
2. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Die Beschwerde hätte hierzu im Einzelnen darlegen müssen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung bestimmte Maßnahmen hätte ergreifen oder unterlassen müssen. Diesem Darlegungserfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht. Ihr Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte über die von den Klägern zu 1. bis 4. separat gestellten Anträge auch getrennt und unter Umständen mit unterschiedlichem Ergebnis entscheiden müssen, übersieht, dass es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 8) auf den von der Beschwerde allein herausgestellten Unterschied zwischen den Klägern nicht ankam. Da das Verwaltungsgericht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG unabhängig von der Festsetzung und tatsächlichen Auszahlung der gesetzlich vorgeschriebenen Entschädigung in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneint hat, war es unerheblich, ob den Klägern zu 2. und 3. als "Republikflüchtlingen" nach einem Vermerk in der Enteignungsakte die festgesetzte Entschädigung bewusst vorenthalten wurde. Im Übrigen wendet sich die "Verfahrensrüge" in Wahrheit gegen die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3.; das kann jedoch nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.