Beschluss vom 07.06.2005 -
BVerwG 1 B 41.05ECLI:DE:BVerwG:2005:070605B1B41.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.06.2005 - 1 B 41.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:070605B1B41.05.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 41.05
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.03.2005 - AZ: OVG 17 B 366/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2005 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG.