Beschluss vom 07.06.2006 -
BVerwG 1 B 68.06ECLI:DE:BVerwG:2006:070606B1B68.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2006 - 1 B 68.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:070606B1B68.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 68.06

  • Bayerischer VGH München - 23.02.2006 - AZ: VGH 13a B 05.30840

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 15. Mai 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.