Beschluss vom 07.07.2004 -
BVerwG 1 B 246.03ECLI:DE:BVerwG:2004:070704B1B246.03.0

Beschluss

BVerwG 1 B 246.03

  • Niedersächsisches OVG - 03.07.2003 - AZ: OVG 11 LB 3/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil ihre Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht überwiegend schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. Die Beschwerde rügt zunächst eine Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 und 1501/84 - BVerfGE 81, 58 = InfAuslR 1990, 34; BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12). Die Beschwerde beruft sich darauf, dass das Bundesverfassungsgericht ausgeführt habe, das Asylrecht schütze religiöse oder ethnische Minderheiten zwar nicht bei einer allmählichen Assimilation als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses. Wenn die religiöse Minderheit jedoch durch aktives, dem Recht widersprechendes Handeln gehindert werde, den für das religiöse Überleben notwendigen Zusammenhalt in ihrer Religionsfamilie zu finden, und wenn der Heimatstaat hiervor keinen Schutz gewähre, komme ein Asylanspruch in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und ergänzend ausgeführt, dass das Asylrecht allgemein Ausländern zustehe, die in ihrem Heimatland etwa einer zwangsweisen Umerziehung, Zwangsassimilation oder einer auf Unterwerfung ausgerichteten, gezielten Disziplinierung ausgesetzt seien. Gemessen an diesen Grundsätzen seien die armenischen Glaubensgemeinschaften in der Türkei nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von einer asylrelevanten Zwangsassimilation betroffen. Hätte das Berufungsgericht "die Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts angewendet", hätte es eine dem türkischen Staat zuzurechnende religiös motivierte Gruppenverfolgung der armenischen Gemeinschaft, der die Kläger angehören, annehmen müssen.
Mit dieser Begründung wird eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgezeigt. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerde den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in zutreffender Weise einen Rechtssatz entnommen hat, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Es fehlt jedenfalls an der Darlegung, welchen entgegenstehenden Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht (ausdrücklich oder konkludent) aufgestellt haben soll. Wie in den Ausführungen der Beschwerde zum Ausdruck kommt, wendet sie sich lediglich gegen eine nach ihrer Ansicht fehlerhafte Anwendung von Grundsätzen, welche sie den angeführten Entscheidungen entnimmt. Damit lässt sich eine Divergenz nicht begründen. Im Übrigen bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Berufungsurteil in einen rechtsgrundsätzlichen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat. Dagegen spricht schon, dass es die Maßstäbe für eine religiöse Verfolgung der armenischen Christen in der Türkei ausdrücklich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (und dabei u.a. auch der von der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) entnommen hat (UA S. 15; vgl. zum sog. religiösen Existenzminimum zuletzt auch Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - AuAS 2004, 125, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt).
2. Die Beschwerde hält weiter für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob eine asylrelevante Zwangsassimilation vorliegt, wenn der Heimatstaat des Asylbewerbers seiner religiösen Minderheitengemeinschaft durch administrative und gesetzliche Maßnahmen ein religiöses Überleben unmöglich macht, indem er die Ausbildung von aus dem Lande stammendem Priesternachwuchs behindert und die Tätigkeit von ausländischen Priestern verhindert wird". Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern sich diese Frage entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren stellen und deshalb im Revisionsverfahren einer Klärung zugänglich sein sollte. Das Berufungsgericht hat nämlich für die aus asylrechtlicher Sicht erheblichen Zeitpunkte der Ausreise und einer Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland das religiöse Existenzminimum auf der Grundlage seiner Feststellungen als gewahrt angesehen. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie legt auch nicht dar, inwiefern die Behinderung der Ausbildung von aus dem Lande stammendem Priesternachwuchs und die Verhinderung der Tätigkeit von ausländischen Priestern überhaupt den asylrechtlich geschützten Kern der Religionsfreiheit der Kläger tangieren soll (vgl. hierzu etwa noch Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 1.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 179 = DVBl 1996, 202).
3. Auch mit ihren Verfahrensrügen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Sie meint, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, indem es den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig und zutreffend ermittelt sowie seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Es fehle deshalb an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und an der Überprüfbarkeit durch die Revisionsinstanz, ob das Berufungsurteil die Grenzen der tatrichterlichen Beweiswürdigung eingehalten habe. Dies gelte zum einen für die Ablehnung einer Gruppenverfolgung der Armenier zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, weil das Oberverwaltungsgericht einzelne "Erkenntnisse" in der von ihm zitierten Stellungnahme von Tessa Hofmann vom Oktober 2002 "übergangen bzw. mit keinem Wort erwähnt" habe. Zum anderen folge dies auch daraus, dass das Berufungsgericht verschiedene Verfolgungsgründe nur jeweils isoliert geprüft, aber keine Gesamtschau angestellt habe, ob das Zusammenspiel der einzelnen Verfolgungsanlässe und -gründe es rechtfertige, von einer Gruppenverfolgung auszugehen.
Mit diesen Ausführungen wendet sich die Beschwerde in Wahrheit im Gewande der Verfahrensrüge gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Sie verkennt, dass etwaige Mängel der Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen sind (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108). Etwas anderes mag allenfalls bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung, etwa bei offensichtlich widersprüchlichen oder aktenwidrigen Feststellungen sowie bei Verstößen gegen die Natur- oder Denkgesetze gelten. Dass die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts indes an derartigen Fehlern leidet, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch der formelle (verfahrensrechtliche) Mangel einer unzureichenden Begründung der tatrichterlichen Verfolgungsprognose (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; vgl. etwa Beschluss vom 12. Juli 1999 - BVerwG 9 B 374.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 43) wird von der Beschwerde weder behauptet noch mit ihren Ausführungen der Sache nach dargetan. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe eine alle Verfolgungsgefahren berücksichtigende Gesamtschau unterlassen, ist dieser Vorwurf im Übrigen auch nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat vielmehr bei seiner Prüfung einer Gruppenverfolgungsgefahr (UA S. 12 ff.) ersichtlich alle Gefährdungen in den Blick genommen, im Ergebnis aber gleichwohl eine Gruppenverfolgung verneint.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).