Beschluss vom 07.10.2003 -
BVerwG 7 B 82.03ECLI:DE:BVerwG:2003:071003B7B82.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.10.2003 - 7 B 82.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:071003B7B82.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 82.03

  • VG Dresden - 22.05.2003 - AZ: VG 3 K 1945/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 632 € festgesetzt.

Die Klägerinnen beanspruchen nach dem Vermögensgesetz die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung in Bezug auf ein Trümmergrundstück, das 1965 auf der Grundlage des Aufbaugesetzes in Anspruch genommen wurde. Ihr Begehren blieb vor den Verwaltungsbehörden ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Grundstück nicht von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen sei. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene, auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen. Die Beschwerde sieht Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO), den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) und die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) in der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verrechnung des Entschädigungsbetrags mit den im Grundbuch eingetragenen Hypothekenforderungen keinen Schädigungstatbestand begründe. Diese Annahme widerspreche dem Klagevorbringen, wonach die Hypothekenforderungen bereits 1965 nicht mehr bestanden hätten, weil die Hypothekengläubiger auf ihre Rechte gegen die Grundstückseigentümer verzichtet hätten. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Verrechnung der Entschädigung mit den Hypothekenforderungen nicht auf unlauteren Machenschaften beruhe, weil im Rahmen der Auseinandersetzung die im Grundbuch eingetragenen Belastungen des Grundstücks hätten zugrunde gelegt werden dürfen. Von diesem Rechtsstandpunkt aus war es für das Verwaltungsgericht unerheblich, ob die Hypothekengläubiger auf ihre Forderungen verzichtet hatten. Da sich die Sachaufklärungspflicht nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts bestimmt, liegt der behauptete Aufklärungsmangel nicht vor. Ebenso wenig ist die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben. Aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht das Klagevorbringen zum Verzicht auf die Hypothekenforderungen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Dass das Gericht dem Klagevorbringen aus Gründen des materiellen Rechts nicht gefolgt ist, begründet den Gehörsverstoß nicht. Die Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist mangels hinreichender Bezeichnung unzulässig. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, inwiefern das angegriffene Urteil auf unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen beruht.
Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz werden von der Beschwerde zwar behauptet, aber nicht einmal ansatzweise dargelegt. Mangels erforderlicher Bezeichnung sind die entsprechenden Rügen deshalb unzulässig (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Soweit durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 5. Oktober 2003 die bisher fehlende Darlegung von Zulassungsgründen ergänzt und weitere Zulassungsgründe nachgeschoben worden sein sollten, kann dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden, da der Schriftsatz nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 13. August 2003 eingegangen und Wiedereinsetzung gegen die versäumte Frist nicht zu gewähren ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.