Beschluss vom 07.10.2004 -
BVerwG 1 PKH 34.04ECLI:DE:BVerwG:2004:071004B1PKH34.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.10.2004 - 1 PKH 34.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:071004B1PKH34.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 PKH 34.04

  • VGH Baden-Württemberg - 12.05.2004 - AZ: VGH 13 S 2833/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... , beigeordnet.
  2. Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 175 € an die zuständige Gerichtskasse zu zahlen (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).
  3. Der Kläger hat mit der Zahlung der Raten nach Entstehen des Anspruchs des Rechtsanwalts auf Gebühren und auf Ersatz seiner entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen bzw. mit Fälligkeit der Gerichtskosten zu beginnen. Dem Kläger wird dann eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die zuständige Geschäftsstelle zugehen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen beträgt das einzusetzende Einkommen der unterhaltspflichtigen Mutter des Klägers 500 €. Das ergibt sich nach Abzug der Absetzungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO (Steuern, Sozialversicherung, andere Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und Freibetrag für Kinder gemäß § 76 Abs. 2 BSHG sowie Freibetrag gemäß § 76 Abs. 2a BSHG), der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO für den Kläger und seine Mutter, der angegebenen Wohnkosten nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sowie weiterer Beträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO. Die geltend gemachten Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG) mit dem eigenen PKW sind nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2a der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG pauschal mit dem Betrag von 78 € anzurechnen (5,20 € x 15 Entfernungskilometer).
Es sind daher Monatsraten in Höhe von 175 € aufzubringen (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO).