Beschluss vom 07.10.2005 -
BVerwG 1 B 96.05ECLI:DE:BVerwG:2005:071005B1B96.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.10.2005 - 1 B 96.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:071005B1B96.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 96.05

  • Bayerischer VGH München - 14.06.2005 - AZ: VGH 14 B 02.30929

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche formuliert die Beschwerde nicht und lässt sich ihr auch nicht entnehmen. Namentlich zeigt die Beschwerde eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht dadurch auf, dass sie ausführt, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts "zum Fall eines Glaubensabfalls und späteren Übertritts zu den Zeugen Jehovas" liege noch nicht vor. Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, vom Berufungsgericht eingeholte Auskünfte des Deutschen Orientinstituts und des Auswärtigen Amtes könnten diesbezüglich keine relevanten Angaben machen, auch könnten Mitglieder der Zeugen Jehovas aufgrund ihrer religiösen Überzeugung und des Missionsbefehls nicht anders, als - auch im Iran - aktiv nach außen hin missionierend tätig zu werden, greift sie der Sache nach die tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem angegriffenen Beschluss an, ohne sich mit den Entscheidungsgründen auseinander zu setzen. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.