Beschluss vom 07.10.2011 -
BVerwG 8 B 35.11ECLI:DE:BVerwG:2011:071011B8B35.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.10.2011 - 8 B 35.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:071011B8B35.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 35.11

  • VG Frankfurt/Oder - 29.12.2010 - AZ: VG 4 K 1328/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 29. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 91 368 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen zu den allein geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

2 a) Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist in der Beschwerde nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

3 Dies erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.> = Buchholz 237.5 § 106 HessBG 62 Nr. 1; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).

4 Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5 Soweit der Kläger meint, angesichts der „für ihn nicht beeinflussbaren Schwierigkeiten“ bei der „Erlangung des begehrten Erbscheines“ habe das Gericht selbst von Amts wegen „den Sachverhalt aufklären können und müssen“, legt er insbesondere nicht dar, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen und inwiefern diese unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - etwa durch Stellen entsprechender Beweisanträge - auf die Vornahme der von ihm vermissten Sachverhaltsaufklärung gedrungen hätte oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die von ihm für erforderlich gehaltenen Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger mit Verfügungen vom 6. Mai 2009 und 10. Juli 2009 jeweils unter Fristsetzung die Vorlage des fehlenden Erbscheins vom Verwaltungsgericht aufgegeben worden war.

6 b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung, die es aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnt. Dies schließt ein, dass die richterliche Überzeugung ihre Grundlage in dem Gesamtergebnis des Verfahrens haben muss. Eine Verletzung dieser gesetzlichen Vorgaben ist nicht erkennbar. Das Beschwerdevorbringen, neben dem Beklagten und der Beigeladenen sei auch das Verwaltungsgericht von einer Berechtigung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ausgegangen und es habe deshalb gerade nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden, findet im angefochtenen Urteil keine Grundlage. Denn das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass „der Kläger hinsichtlich des hier streitigen hälftigen Miteigentumsanteils schon nicht Berechtigter im Sinne der Vorschrift ist“ (UA S. 6). Dies ergebe sich sowohl aus dem Fehlen eines hinreichenden Nachweises der Rechtsnachfolge nach Elisabeth K. (UA S. 7, zweiter Absatz) als auch aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, dass selbst im Falle nachgewiesener Rechtsnachfolge nicht er, sondern die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Elisabeth K. Berechtigte wäre (UA S. 7, dritter Absatz).

7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

9 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.