Beschluss vom 07.11.2003 -
BVerwG 7 B 69.03ECLI:DE:BVerwG:2003:071103B7B69.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2003 - 7 B 69.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:071103B7B69.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 69.03

  • VG Dresden - 30.04.2003 - AZ: VG 4 K 1952/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Die Kläger wenden sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung ihres Hausgrundstücks an die Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil greifbare Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Kläger bei dem Erwerb des Grundstücks vorlägen.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es liegt weder die geltend gemachte Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, noch ist der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel erkennbar.
1. Die Kläger sehen eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Erwerbers nur dann in Betracht kommt, wenn greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für dessen Unredlichkeit bestehen (grundlegend Beschluss vom 16. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 163.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 22 sowie Urteil vom 30. November 2000 - BVerwG 7 C 87.99 - Buchholz a.a.O. § 4 Abs. 2 VermG Nr. 12). Sie nennen jedoch keinen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Rechtssatz, der zu einem in der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz im Widerspruch steht. Vielmehr beanstanden sie, dass das Verwaltungsgericht in ihrem Fall zu Unrecht das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unredlichkeit bejaht habe. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird aber durch die Rüge solcher - vermeintlicher - Subsumtionsfehler nicht dargetan.
2. Ebenfalls ohne Erfolg rügen die Kläger, dass das Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend nachgekommen sei. Diesen Verstoß sehen sie darin begründet, dass es das Gericht versäumt habe, "die Person, die beispielsweise die Wohnraumzuweisung unterfertigt hat", zu ermitteln und zu laden, um zu klären, ob der Wohnraumzuweisung ein entsprechender Antrag der Kläger zugrunde liege.
Da die Kläger keine dahingehenden Beweisanträge gestellt haben, wäre der Vorwurf mangelhafter Sachaufklärung nur berechtigt, wenn sich dem Gericht weitere Ermittlungen in diese Richtung hätten aufdrängen müssen. Davon kann jedoch keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat einen der greifbaren Anhaltspunkte für die Unredlichkeit der Kläger darin gesehen, dass ein Antrag auf Wohnraumzuweisung "schon nicht aktenkundig" sei und auch die umfangreichen Ermittlungen der Beklagten keinen Hinweis auf einen solchen - nach Angaben der Kläger mündlich gestellten - Antrag ergeben hätten. Zwar bestreiten die Kläger, dass die Beklagte solche umfangreichen Ermittlungen angestellt habe. Aber abgesehen davon, dass mit den vom Verwaltungsgericht erwähnten Ermittlungen offenbar die in der Tat umfangreichen Anstrengungen zur Sachverhaltsklärung insgesamt gemeint waren und nicht allein die auf die Existenz des betreffenden Antrags zielenden Aktivitäten, hatte das Gericht keine Veranlassung, ins Blaue hinein, d.h. ohne dass die Kläger konkretere Angaben zu den genauen Umständen ihrer Antragstellung gemacht hatten, von sich aus weitere Einzelheiten dieses Vorgangs zu ermitteln. Es konnte nicht Aufgabe des Gerichts sein, aufgrund des pauschalen Vorbringens der Kläger von Amts wegen die Person zu ermitteln, welche später die von der Abteilung Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft erteilte Wohnraumzuweisung unterschrieben hat, um von dieser zu erfragen, auf welcher Grundlage sie seinerzeit tätig geworden ist. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass aus dem Vorbringen der Kläger nicht einmal ansatzweise erkennbar war, weshalb diese zu einer anderen Abteilung gehörende Person, die nach den Vorstellungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger (S. 4 der Sitzungsniederschrift 30. April 2003 - Bl. 771 der VG-Akte) von der Abteilung Inneres behördenintern zu der Erteilung der Wohnraumzuweisung veranlasst worden sein soll, über die Geschehnisse in der Abteilung Inneres aus eigener Anschauung etwas hätte berichten können. Die Kläger hatten nämlich lediglich vorgetragen, sie hätten sich, nachdem sie "den Hinweis durch die Mutter der Kläger bekommen haben, dass das Haus der Beigeladenen zum Verkauf steht, ... unverzüglich an die Abteilung Inneres beim Rat der Stadt gewandt, die für Ausreisefälle zuständig war und ebenso für die Vergabe der diesbezüglichen Immobilien" (S. 6 des Schriftsatzes vom 24. April 2003 - Bl. 723 der VG-Akte); damit stimmte ihre ebenso wenig ins Einzelne gehende Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung im Wesentlichen überein, sie seien, nachdem sie von der Mutter der Klägerin von dem Haus erfahren hätten, zum Rat des Bezirks, Abteilung Inneres, gegangen, hätten dort ihr Kaufinteresse bekundet und auch einen mündlichen Antrag gestellt (S. 3 der erwähnten Sitzungsniederschrift - Bl. 769 der VG-Akte).
Mit ihrem gesamten übrigen Beschwerdevorbringen wenden sich die Kläger in der Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ohne einen der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Gründe zu benennen, die allein geeignet sind, ihrer Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.