Beschluss vom 07.11.2006 -
BVerwG 9 A 5.06ECLI:DE:BVerwG:2006:071106B9A5.06.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.11.2006 - 9 A 5.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:071106B9A5.06.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 5.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2006
durch den Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
gemäß § 87a Abs. 1 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 7. November 2006 zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb das Verfahren einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.