Beschluss vom 07.12.2004 -
BVerwG 3 B 56.04ECLI:DE:BVerwG:2004:071204B3B56.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.12.2004 - 3 B 56.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:071204B3B56.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 56.04

  • Niedersächsisches OVG - 01.03.2004 - AZ: OVG 10 LB 3692/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 986,10 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die behauptete Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beigeladene zu 1 von dem späteren Erblasser 1987 neben der Hofstelle nur dessen Eigenland gepachtet habe; das von diesem hinzugepachtete Fremdland habe der Beigeladene zu 1 nicht im Wege der Unterpacht von dem späteren Erblasser, sondern im Wege des Eintritts in dessen Pachtvertrag mit den Eigentümern B. und W. übernommen. Dass das Berufungsgericht hierbei Umstände gewürdigt hätte, die nicht zu dem ihm unterbreiteten Streitstoff gehörten, oder umgekehrt Umstände aus dem Streitstoff übersehen hätte, ist nicht erkennbar. Die Kläger rügen, die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung des Vertrages vom 30. September 1987 hätte die Mitwirkung von B. und W. vorausgesetzt, an der es fehle. Zur Frage der Mitwirkung von B. und W. hat das Berufungsgericht indes keine Feststellungen getroffen. Es hat weder festgestellt, dass diese Mitwirkung fehlte - auch etwa nachträglich nicht erfolgt sei -, noch hat es aus diesem Umstand Schlüsse für die Vertragsauslegung gezogen. Es hat diesen Gesichtspunkt mithin als für die Vertragsauslegung unerheblich angesehen und stattdessen vornehmlich auf den Wortlaut des Vertrages abgestellt. Die Kläger mögen eine andere Auslegung des Vertrages für zutreffend halten; einen Verfahrensfehler zeigen sie jedoch nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 71 Abs. 1 GKG, § 13 Abs. 2 GKG a.F. (vgl. § 52 Abs. 3 GKG n.F.).