Beschluss vom 07.12.2005 -
BVerwG 8 B 104.05ECLI:DE:BVerwG:2005:071205B8B104.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.12.2005 - 8 B 104.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:071205B8B104.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 104.05

  • VG Potsdam - 07.06.2005 - AZ: VG 11 K 1685/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

I


II


ob der Verfügungsberechtigte i.S. von § 2 VermG gegen einen Bescheid, der die Feststellung gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG und die Rückübertragung zurückweist, klagebefugt ist.
ob der Verfügungsberechtigte einen Anspruch auf Feststellung gemäß § 31 Abs. 5 VermG hat, wenn eine entsprechende Feststellung von Berechtigten und Verfügungsberechtigten beantragt wurde.
ob die Mutter eines politisch Verfolgten, die mit diesem im selben Haushalt lebte, als mittelbar Verfolgte zum Personenkreis der nach § 1 Abs. 6 VermG Berechtigten zählt,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Diese Frage wäre erst bei der Begründetheit zu prüfen. Da die Klage der Klägerin aber bereits unzulässig ist, könnte eine Entscheidung zur Begründetheit nicht ergehen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit Rechte der Klägerin davon betroffen sein könnten.