Beschluss vom 07.12.2006 -
BVerwG 1 B 234.06ECLI:DE:BVerwG:2006:071206B1B234.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.12.2006 - 1 B 234.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:071206B1B234.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 234.06

  • Niedersächsisches OVG - 18.07.2006 - AZ: OVG 11 LB 264/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die ausschließlich auf einen Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Beschwerde sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Berufungsgericht „keine Erkenntnisse in das Verfahren eingeführt“ habe „für seine Auffassung, dass maßgebend für die Annahme einer Verfolgungsgefahr die konkreten Umstände des Einzelfalls und dabei insbesondere das inhaltliche oder politische Gewicht der Aktivitäten des Betreffenden sowie das daraus abzuleitende Interesse des türkischen Staates an dieser Person und an den Informationen, die er durch sie erlangen kann, seien“. Die Beschwerde teilt nicht mit, dass es sich bei den beanstandeten Ausführungen (s. UA S. 34 f., 35 Abs. 2) erkennbar lediglich um Hilfserwägungen des Berufungsgerichts handelt, auf denen die Entscheidung im Ergebnis nicht beruhen kann. Bei seiner Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht eine Verfolgungsgefahr nämlich in dem hier maßgeblichen Zusammenhang in erster Linie bereits deshalb verneint, weil es den Verfolgungsvortrag der Klägerin als unglaubhaft angesehen hat. Es hat auf der Grundlage eigenständiger tatrichterlicher Erwägungen - und noch abgesehen von weiteren „gravierenden Unstimmigkeiten“ des Vortrags (UA S. 34) -, gegen die Revisionszulassungsgründe nicht vorgebracht und nicht erkennbar sind, ausgeführt (UA S. 35 Abs. 2): „Nach alledem vermag der Senat es der Klägerin nicht abzunehmen, dass sie wegen ihres Kontaktes zu N. F. in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist.“ Erst dann folgen die von der Beschwerde angegriffenen Bemerkungen dazu, dass es „allerdings ... durchaus möglich“ sei, „dass sie im Falle einer Eintragung in den genannten Suchlisten, wofür nach Auffassung des Senats aus den angeführten Gründen kein berechtigter Anlass besteht, einem Verhör bei der Einreisekontrolle unterzogen“ werde. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass die Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruhen kann. Davon abgesehen spricht im Übrigen auch nichts dafür, dass die angegriffenen (Hilfs-)Erwägungen zur Beweiswürdigung in der beanstandeten Weise fehlerhaft sind.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.