Beschluss vom 07.12.2006 -
BVerwG 1 B 58.06ECLI:DE:BVerwG:2006:071206B1B58.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.12.2006 - 1 B 58.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:071206B1B58.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 58.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.02.2006 - AZ: OVG 21 A 4798/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei seiner Sachaufklärungspflicht hinsichtlich potenziell asylrelevanter Vorgänge in Sri Lanka in der jüngsten Vergangenheit nicht nachgekommen. Im Berufungsurteil werde im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen in den letzten Monaten Folgendes ausgeführt:
„An dieser Einschätzung ist unter Berücksichtigung der Entwicklung in den letzten drei Monaten einschränkungslos festzuhalten. Die Zunahme der Bombenanschläge, der politischen Morde und der Feuerüberfälle sowie der Absperrung und Untersuchung der tamilischen Wohngebiete in der Hauptstadt Colombo sind bereits im Ansatz nicht geeignet, nunmehr von einer Verfolgung der Volksgruppe der Tamilen seitens der Regierung Sri Lankas auszugehen.“ (UA S. 82)

3 Diese Begründung, die im Folgenden nicht näher erläutert werde, sei nicht nachvollziehbar. Das Gericht sei auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet gewesen, im Einzelnen darzulegen, warum eine Gruppenverfolgung der tamilischen Minderheit in Sri Lanka auch vor dem Hintergrund aktueller Ereignisse zu verneinen sei.

4 Damit und mit ihren weiteren Ausführungen legt die Beschwerde eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dar. Mit der Aufklärungsrüge muss dargetan werden, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht von seiner materiellen Rechtsauffassung aus hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme mutmaßlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5 Auch soweit die Beschwerde weiter geltend macht, die zitierte Begründung sei nicht nachvollziehbar, zeigt sie einen Verfahrensfehler, namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig auf. In Wahrheit wendet sie sich insoweit gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne den behaupteten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Die in Rede stehende Begründung ist im Übrigen durchaus nachvollziehbar. Die Beschwerde scheint zu verkennen, dass mit zunehmenden Bombenanschlägen, politischen Morden und Feuerüberfällen solche der LTTE - und nicht des srilankischen Staates gegenüber Tamilen - gemeint sind (vgl. auch UA S. 74 3. Absatz). Die Absperrung und Durchsuchung der tamilischen Wohngebiete Colombos stellt sich aus der Sicht des Berufungsgerichts offensichtlich als Reaktion hierauf dar. Bezogen auf die im Berufungsurteil ausführlich dargelegten rechtlichen Maßstäbe für eine Gruppenverfolgung (UA S. 12 f.) verneint das Berufungsgericht insoweit verfahrensfehlerfrei Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Volksgruppe der Tamilen seitens der Regierung Sri Lankas. Die Beschwerde legt demgegenüber nicht schlüssig dar, aus welchen Tatsachen sich insoweit eine Gruppenverfolgung ergeben soll. Sie legt auch nicht dar, was sie hierzu im Einzelnen bei Gewährung des vermissten rechtlichen Gehörs mit Aussicht auf Erfolg noch vorgebracht hätte.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.